Das GZO Spital Wetzikon befindet sich seit dem 30. April 2024 in provisorischer Nachlassstundung (wir berichteten). Als Sachwalter sind zwei Anwälte der Anwaltskanzlei Wenger Plattner eingesetzt worden.
Mit der provisorischen Nachlassstundung erhält das GZO ein Zeitfenster, um zusammen mit den Sachwaltern Optionen für eine Sanierung, inklusive Lösungen für die Obligationsanleihe, weiter zu prüfen.
Die Sachwalter werden die finanzielle Lage der GZO und die Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung beurteilen. Sie haben dem Richter dazu periodisch Bericht zu erstatten. «Im Weiteren werden die Sachwalter dafür Sorge tragen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden. Sie werden die Geschäftsleitung in diesem Sinne unterstützen», ist in dem Schreiben der Anwaltskanzlei an die freigestellten Mitarbeitenden zu lesen, welches Zürioberland24 vorliegt.
Kein Lohn mehr für freigestellte Mitarbeitende
In dem Informationsblatt steht weiter: «Das (gekündigte) Arbeitsverhältnis von freigestellten Mitarbeitenden bleibt während der Nachlassstundung grundsätzlich bestehen. Die Nachlassstundung bewirkt jedoch, dass keine Lohnzahlungen mehr an freigestellte Mitarbeitende erfolgen dürfen.»
Die vertraglichen Ansprüche der freigestellten Mitarbeitenden gegenüber dem GZO aus dem Arbeitsverhältnis würden grundsätzlich bestehen. bleiben. Gelinge die Sanierung, würden diese zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt. Sollte eine Sanierung nicht möglich sein und es zu einer Liquidation kommen, würden die Forderungen als (gegebenenfalls privilegierte) Nachlassforderungen angemeldet werden können.
Die freigestellten Arbeitnehmenden hätten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, die Möglichkeit, bereits während noch laufender Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung zu beantragen.